AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reasult B.V. für Deutschland

Stand: 03/2010

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der REASULT B.V. (nachfolgend REASULT genannt).

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von REASULT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn REASULT diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

(3) Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von REASULT.

(4) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn wir sie von der Geschäftsleitung von REASULT schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung und die Garantie von Eigenschaften.

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die im Angebot von REASULT angegebene Vergütung ist bindend. Wenn die Vergütung im Angebot nicht angegeben und auch nicht anderweitig schriftlich vereinbart wurde, gilt die in der zum Zeitpunkt der Angebotsannahme gültigen Preisliste von REASULT ausgewiesenen Vergütung als vereinbart.

(2) Liegen zwischen der Auftragserteilung und der Leistungserbringung /Lieferung mehr als drei Monate, so ist REASULT berechtigt, die Vergütung nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung/Lieferung gültigen Preisliste zu berechnen.

(3) Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist der von REASULT mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 0,5 Stunden. Jede angefangene halbe Stunde wird voll berechnet.

(4) Die Preise schließen Verpackung, Datenträger und Ver­sand nicht ein. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Soweit nicht ausdrücklich im Angebot anders angegeben, verstehen sich die vereinbarten Preise als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

(6) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. REASULT ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Die Annahme von Schecks erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. REASULT akzeptiert keine Wechsel.

(7) Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden legt REASULT fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind.

(8) Wird REASULT nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann die Gesamtforderung - auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen- gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig gestellt werden.

(9) REASULT ist berechtigt, im Falle der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden 40% der vereinbarten Vergütung als pauschalierten Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Die Schadensersatzsumme ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die REASULT einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.

(10) Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtkräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

3. Verzug

(1) Für Mahnschreiben erhebt REASULT eine Mahngebühr von jeweils € 7,00.

(2) Während eines Zahlungsverzugs des Kunden ist REASULT berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu entrichten.

(3) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt REASULT unbenommen.

4. Standardleistung von REASULT

(1) REASULT verkauft bzw. vermietet dem Kunden die im Auftrag bezeichnete Software. Leistungsinhalt und –umfang der Software ergeben sich aus der produktbegleitenden Dokumentation (Benutzerhandbuch) sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Leistungsbeschreibung.

(2) Die Leistung von REASULT umfasst im Falle der Veräußerung der Software die Lieferung und Übereignung bzw. im Falle der Vermietung der Software die Gebrauchsüberlassung der mit dem Objektcode versehenen notwendigen Datenträger und des Benutzerhandbuchs. Im Falle der Erstellung von Individualsoftware umfasst die Leistung von REASULT Planung, Erstellung, Lieferung, Einführung und Übereignung der erstellten Software.

(3) Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, zu Sicherungszwecken bis zu drei Kopien des überlassenen Softwareproduktes herzustellen. Bei Anfertigung der Kopien sind Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen.

(4) Die Software darf weder abgeändert – außer im Rahmen der Fehlerberichtigung oder der bestimmungsgemäßen Nutzung-, zurückentwickelt, weiterentwickelt oder übersetzt werden. Das Benutzerhandbuch darf weder vervielfältigt noch dürfen daraus abgeleitete Werke erstellt werden.

5. Zusätzliche Leistungen von REASULT

REASULT erbringt jeweils nach schriftlicher Vereinbarung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach den bei Auftragserteilung gültigen Listenpreisen richtet, wenn die Parteien keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, insbesondere folgende zusätzliche Leistungen:

a) Installation der Software

b) Einführungsunterstützende Anwenderschulung

c) Softwarewartung/-pflege

6. Leistungserbringung und Lieferung

(1) REASULT behält sich technische Änderungen der vertragsgegenständlichen Software zwischen Auftragserteilung und Lieferung/ Leistung vor, sofern ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(2) Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Alle Versendungen und Rücksendungen von und zum Kunden sowie zu Subunternehmern erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn der Transport bzw. Versand mit werkseigenen Fahrzeugen von REASULT durchgeführt wird. REASULT ist berechtigt, alle Versendungen per Nachnahme auszuführen.

7. Software-Miete

(1) Der Kunde ist nicht zur Untervermietung oder zur anderweitigen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte berechtigt.

(2) § 545 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs) findet keine Anwendung.

(3) Im Falle der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkommens der überlassenen Datenträger und Handbücher, beispielsweise durch Diebstahl, ist der Kunde verpflichtet, REASULT unverzüglich schriftlich in umfassender Weise über den Sachverhalt zu informieren.

(4) Nach Ende der Mietzeit ist der Mieter zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger und gegebenenfalls gefertigter Kopien , der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen,

Materialien und sonstiger Unterlagen, verpflichtet. Die Software samt Dokumentation ist REASULT kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe der zwölffachen Monatsmiete.

(5) Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die endgültige Löschung der vertragsgegenständlichen Software von allen Speichermedien des Kunden; REASULT ist berechtigt, vom Kunden eine Versicherung an Eide Statt in Beziehung auf die Löschung zu verlangen.

8. Gewährleistung

(1) REASULT übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Software den bei­gefüg­ten Handbüchern bzw. der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechend ausführbar und benutzbar ist.

(2) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von REASULT durch Nach­besserung oder Lieferung anderer Software, die der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungs­beschrei­bung und dem Vertragszweck entspricht. Bei fehlerhafter Ausführung der Installation bzw. Softwarepflege kann der Kunde von REASULT Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen.

(3) Schlagen die Maßnahmen nach Ziffer 7 (2). fehl oder sind sie untunlich oder unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises, des Mietzinses oder der Vergütung für die Installation bzw. Softwarepflege verlangen.

(4) Im Falle der Software-Miete ist das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs.2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen oder unmöglich sind.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate soweit der Kunde kein Verbraucher i.S. des § 13 BGB ist und beginnt mit der Übergabe der Software an den Kunden. Haben die Parteien eine Abnahme der vertraglichen Leistung vereinbart, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abnahme der vertraglichen Leistung. Im Falle der Softwarepflege beginnt die Gewährleistungsfrist mit Zugang der Mängelanzeige.

(5) Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der vertraglichen Leistung sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung schriftlich mitzuteilen. Im Falle nicht offensichtlicher Mängel der vertraglichen Leistung beträgt die Rügefrist 12 Monate ab Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung. Zur Fristwahrung kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge bzw. der Beanstandung an. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Auf diese Einwendung verzichtet REASULT auch nicht dadurch, dass zunächst über die Beanstandungen verhandelt wird.

9. Haftung

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet REASULT für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet REASULT im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Wenn REASULT durch leichte Fahrlässigkeit mit seiner Leistung in Verzug geraten ist, wenn seine Leistung infolge leichter Fahrlässigkeit unmöglich geworden ist oder wenn REASULT leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Personenschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Für den Verlust von Daten haftet REASULT bei leichter Fahrlässigkeit unter der Voraussetzung und im Umfang von Ziffer 8 (2) nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

(4) Verletzen Mitarbeiter oder Beauftragte von REASULT, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Pflicht, die nicht vertragswesentlich im Sinne von Ziffer 8 (2) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, so ist die Haftung von REASULT auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(5) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverlust und Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf den PC-Systemen des Kunden vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. zu ändernden Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernte Treiber entstehen können. Gleiches gilt für Schäden, die auf Fehler bei der Handhabung und Bedienung der Vertrags­produkte durch den Kunden beruhen, insbesondere, wenn den An­weisungen des mitgelieferten Begleit­materials oder sonstiger Hinweise von REASULT nicht Folge geleistet wird sowie bei unzulässigen Änderungen an den überlassenen Ver­tragsprodukten.

(6) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10. Höhere Gewalt, Behinderung und Unterbrechung der Leistung

(1) REASULT ist von der Verpflichtung zur Leistung und jeglicher Haftung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung des Vertrages auf den nachvertraglichen Eintritt von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn die Umstände höherer Gewalt bei Zulieferern oder Subunternehmern eintreten.

(2) Kann REASULT infolge höherer Gewalt für mehr als zwei aufeinander folgende Monate keine Leistung erbringen, so hat der Kunde das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

(3) Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, sonstige Naturkatastrophen, Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen sowie sonstige von REASULT nicht zu vertretende Umstände.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) REASULT behält sich im Falle der Veräußerung der Software sowie der Software-Erstellung das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferten Produkte vor deren vollständiger Bezahlung zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(3) Gerät der Kunde schuldhaft mit seinen Zahlungen in Rückstand, so gilt die Berufung auf das Eigentum nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, REASULT teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist REASULT nach angemessener Fristsetzung zur Leistung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Verletzt der Kunde eine Verhaltenspflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, so kann REASULT ebenfalls vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

(5) Tritt REASULT vom Vertrag zurück, so ist das Vorbehaltsgut unverzüglich nebst sämtlichen Kopien und Benutzerhandbücher an REASULT herauszugeben und sämtliche elektronisch gespeicherten Kopien zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen von REASULT an Eides Statt zu versichern.

12. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen.

(2) Beide Parteien verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne von Ziffer 11 (1) weder aufzuzeichnen noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Vertragszwecken zu nutzen oder zu verwerten. Sie verpflichten sich ferner, ihr Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung nach Ziffer 11 (1) zu verpflichten.

13. Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für die Änderung des Erfordernisses der Schriftform.

14. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dies er Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt und die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen ganz oder teilweise auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der Weise zu erfolgen, dass dem Geist, Inhalt und Zweck dieses Vertrages bestmöglich Rechnung getragen wird. Es sollen dabei diejenigen Regelungen gelten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.

(3) Sollten diese Allgemeinen Geschäftbedingungen eine Regelungslücke aufweisen, so gilt Ziff.14 (2) entsprechend.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen REASULT und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Hamburg.